Ziel sei gewesen, dass er angesichts des milderen Vorwurfs bzw. der Täuschung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts) auf seine Verteidigungsrechte verzichte, was er dann auch getan habe. Bei korrektem Vorhalt hätte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien das Einvernahmeprotokoll und sämtliche Dokumente, welche sich auf dessen Inhalt bezögen, gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar. Zudem habe sich der Kantonspolizist aufgrund der Täuschung der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) strafbar gemacht (vgl. Ermächtigungsverfahren AK.2023.184-AK, welches ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird), was schliesslich gemäss Art.