3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die polizeiliche Einvernahme vom 14. September 2022 sowohl nach Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m) Art. 140 Abs. 1 StPO als auch nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, dass er anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 vom Kantonspolizisten getäuscht worden sei, indem dieser ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt richtigerweise innerorts vorgehalten habe. Ziel sei gewesen, dass er angesichts des milderen Vorwurfs bzw. der Täuschung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts) auf seine Verteidigungsrechte verzichte, was er dann auch getan habe.