es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 387 E. 4.4). Eine eindeutig feststellbare Unverwertbarkeit ist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO bei Beweisen gegeben, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2). Zu den verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO gehört die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können.