Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Beschwerdeverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits in diesem Verfahrensstadium offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten («ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese in der Regel dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten; es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV 387 E. 4.4).