Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 = Pra 104 [2015] Nr. 91 E. 2.3, 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte