nach der Praxis des Bundesgerichts der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 289 E. 1.2). Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet, und zwar vor allem dann, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im