«2. Eventuell sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2022 betreffend die Geschwindigkeitsübertretung vom 13.08.2022 sowie sämtliche Dokumente, die sich auf dessen Inhalt beziehen, insbesondere der Erledigungsrapport vom 14.09.2022, nicht verwertbar sind, und diese Dokumente seien aus dem Recht zu weisen. «3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beweisunverwertbarkeit ergebe sich aus einer von X.___ begangenen Täuschung und einer Urkundenfälschung im Amt.