{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=6c27c9c1e87235b2125d97b03ed4f268", "Checksum": "e090421fe8ab6d9abc30ce38cc42c013"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:31:51", "Checksum": "3969cc3a4f978e63423945c3f9f024fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK\n\nWeiter ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt ein Irrtum hinsichtlich des\nDeliktsvorhalts vorlag. Seine Ausführungen sind widersprüchlich. Einerseits\nargumentiert er, es sei nicht relevant, dass ihm (korrekterweise) ein \"SVG-Vergehen\"\nvorgeworfen wurde, weil von einem rechtsunkundigen Angeschuldigten keine genaue\nGesetzeskenntnis erwartet werden könne. Andererseits führt er aus, dass ihm die\nKriterien im Bereich der SVG-Massnahmen bekannt seien und dass er bei korrektem\nVorhalt der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts die Aussage\nverweigert hätte. Dass er eine Steuerung seines Aussageverhaltens davon abhängig\nmachen kann, ob ihm eine Übertretung oder ein Vergehen vorgehalten wird, könnte\naber auf relevante rechtliche Kenntnisse hindeuten. Zudem ist angesichts seines Berufs\nals Jurist ohnehin fraglich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um einen\nRechtsunkundigen handeln soll. Insgesamt geht aus den Ausführungen des\nBeschwerdeführers hervor, dass er die Bedeutung einer Tatbegehung innerorts bzw.\nausserorts gekannt haben soll, aber die Unterschiede hinsichtlich der Strafdrohung bei\neiner Übertretung bzw. bei einem Vergehen nicht, was angesichts der konkreten\nUmstände eher zu bezweifeln ist. Was die Unterscheidung zwischen den\nstrafrechtlichen Deliktstypen anbelangt, dürfte diese auch einem im Strafrecht bzw.\nStrassenverkehrsrecht wenig bewanderten Juristen bekannt sein. Der Hinweis auf ein\n\"SVG-Vergehen\" lässt zumindest auf eine gewisse Schwere des vorgeworfenen Delikts\nschliessen.\n\nSelbst wenn beim Beschwerdeführer ein Irrtum hervorgerufen worden wäre, ist fraglich,\nob dadurch die Willensfreiheit des Beschwerdeführers beeinflusst wurde. Ob es sich\nnun um eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine Übertretung oder\nein Vergehen handelt, hat keinen Einfluss auf das Aussageverweigerungsrecht des\nBeschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wusste aufgrund der ihm erteilten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBelehrung, dass er bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage machen musste\nund die Mitwirkung hätte verweigern können. Inwiefern der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer irrtümlicherweise auf eine mildere Strafdrohung schloss (obwohl ihm\nausdrücklich ein SVG-Vergehen zur Last gelegt wurde), seine Willensfreiheit und sein\nAussageverhalten vor dem Hintergrund des strafprozessualen Täuschungsverbots in\nrelevanter Weise beeinflusst haben soll, wird das Sachgericht zu prüfen haben. Im\nBeschwerdeverfahren stellt dies keine zu berücksichtigende, eindeutig feststellbare\nund offensichtliche Unverwertbarkeit der Aussagen dar.\n\ncc) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände konnte der Beschwerdeführer\ndarauf schliessen, dass ihm keine Bagatelle, sondern eine Verkehrsregelverletzung von\neiner gewissen Schwere vorgeworfen wird. Eine Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO\ndurch den Kantonspolizisten ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine solche vorläge, ist\nfraglich, inwiefern dadurch die Willensfreiheit und das Aussageverhalten des\nBeschwerdeführers beeinflusst wurde. Weshalb er die Täterschaft zugeben soll, wenn\nes sich um eine Übertretung, nicht aber, wenn es sich um ein Vergehen handelt,\nleuchtet deshalb nicht ganz ein, weil die Täterschaft nach der Auffassung des\nBeschwerdeführers allein gestützt auf das Radarfoto und ohne ein Geständnis nicht\nhätte nachgewiesen werden können. Es kann deshalb gleich aus mehreren Gründen\nnicht von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls im Sinne\nvon Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO ausgegangen werden.\n\nc) Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch aufgrund einer durch den\nKantonspolizisten begangenen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) eine\nUnverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls (Art. 141 Abs. 2 StPO) bestehe.\nDiesbezüglich kann auf das Parallelverfahren AK.2023.184-AK verwiesen werden, in\nwelchem mit heutigem Entscheid die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens\ngegen den Kantonspolizisten zufolge Fehlens jeglicher Hinweise auf ein strafbares\nVerhalten, namentlich Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB, nicht erteilt\nwurde.\n\n4.- Zusammenfassend ergibt sich kein eindeutig erkennbares\nBeweisverwertungsverbot. Entsprechend muss nicht geprüft werden, ob der\nBeschwerdeführer ein besonders gewichtiges und rechtlich geschütztes Interesse an\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder unverzüglichen Feststellung eines Beweisverwertungsverbots hätte. Mangels klaren\nFalls obliegt es nicht der Anklagekammer, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über\ndie Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 14. September 2022 zu befinden.\nDie Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n5.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende\nBeschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 23 GKV) zu\nbezahlen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}