{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=6c27c9c1e87235b2125d97b03ed4f268", "Checksum": "e090421fe8ab6d9abc30ce38cc42c013"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:31:51", "Checksum": "3969cc3a4f978e63423945c3f9f024fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK\n\nAllgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe\nan den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind\nim Beschwerdeverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits in\ndiesem Verfahrensstadium offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten\n(«ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2\nStPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese\nin der Regel dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten; es sei denn, die\nUnverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (BGE 143 IV\n387 E. 4.4). Eine eindeutig feststellbare Unverwertbarkeit ist gemäss Art. 141 Abs. 1\nStPO bei Beweisen gegeben, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden\n(Satz 1) oder bei denen das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich vorsieht (Satz 2).\nZu den verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO\ngehört die Anwendung von Zwangsmitteln, Gewalt, Drohungen, Versprechungen,\nTäuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer\nPerson beeinträchtigen können.\n\n3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die polizeiliche Einvernahme vom\n14. September 2022 sowohl nach Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m) Art. 140\nAbs. 1 StPO als auch nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Als Begründung\nführt er im Wesentlichen an, dass er anlässlich der Einvernahme vom 14. September\n2022 vom Kantonspolizisten getäuscht worden sei, indem dieser ihm eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung ausserorts anstatt richtigerweise innerorts\nvorgehalten habe. Ziel sei gewesen, dass er angesichts des milderen Vorwurfs bzw. der\nTäuschung (Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts) auf seine Verteidigungsrechte\nverzichte, was er dann auch getan habe. Bei korrektem Vorhalt hätte er von seinem\nAussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Deshalb seien das\nEinvernahmeprotokoll und sämtliche Dokumente, welche sich auf dessen Inhalt\nbezögen, gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar. Zudem\nhabe sich der Kantonspolizist aufgrund der Täuschung der Urkundenfälschung im Amt\n(Art. 317 StGB) strafbar gemacht (vgl. Ermächtigungsverfahren AK.2023.184-AK,\nwelches ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird), was schliesslich gemäss\nArt. 141 Abs. 2 StPO auch zu einer Unverwertbarkeit führe.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) aa) Es ist unbestritten, dass der Kantonspolizist anlässlich der Einvernahme vom\n14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nausserorts sprach. Die betreffende Stelle der Geschwindigkeitsüberschreitung in […]\nbefindet sich tatsächlich im Innerortsbereich. Es steht jedoch fest, dass dem\nBeschwerdeführer die übrigen Einzelheiten des Sachverhalts korrekt vorgehalten\nwurden. So wurde er insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (nach einem Sicherheitsabzug) an der\nbetreffenden Örtlichkeit in […] ein SVG-Vergehen vorgeworfen werde. Trotzdem\nverzichtete der Beschwerdeführer auf den Beizug eines Verteidigers und machte eine\nihn belastende Aussage, indem er seine Täterschaft bestätigte.\n\nbb) Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine\nbeschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und\nvorsätzlicher Täuschung geschützt werden (vgl. etwa Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 919), weil die Tätigkeit des Täuschens nach\ngrammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen\nvoraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann (Urteil\ndes Bundesstrafgerichts\n[BStGer] CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.6.2). Es kommt entscheidend auf den\nEinfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und\nWillensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2; Oberholzer,\na.a.O., N 919).\n\nDem Beschwerdeführer wurden, mit Ausnahme des Bereichs, wo die Tat begangen\nwurde, alle Sachverhaltselemente korrekt vorgehalten. Dafür, dass der falsche Hinweis\n\"ausserorts\" auf ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen schliessen lassen\nkönnte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wäre eine Täuschungsabsicht\nvorhanden gewesen, so ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb der Kantonspolizist\nden Beschwerdeführer darüber aufklärte, dass ihm ein \"SVG-Vergehen\" vorgeworfen\nwerde und er die \"kritische Grenze\" um 1 km/h überschritten habe. Eine\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h kann nur bei einer Begehung innerorts\neine \"kritische Grenze\" (bzw. ein Vergehen) darstellen. Dies ergibt sich aus der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E.\n2.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3 und BGE 132 II 234 E. 3.1 f.). Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (netto) stellt ausserorts eine Übertretung\nund auf der Autobahn eine Ordnungswidrigkeit (Anhang 1 Ziff. 303.3 lit. e zur\nOrdnungsbussenverordnung) dar (vgl. BSK SVG-Rütsche, 1. Aufl. 2014, Art. 16 N 101\nf.). Aus Sicht des Kantonspolizisten, der wusste, dass er mit dem Beschuldigten einen\nJuristen und damit möglicherweise eine Person mit SVG-Fachkenntnissen\neinvernimmt, der die vorgenannten Abstufungen kennen könnte, wäre ein solches\nVorgehen bei einer allfälligen Täuschungsabsicht nicht nachvollziehbar.\n\n"}