{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-186-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11865&type=1563347022&cHash=6c27c9c1e87235b2125d97b03ed4f268", "Checksum": "e090421fe8ab6d9abc30ce38cc42c013"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.186-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:31:51", "Checksum": "3969cc3a4f978e63423945c3f9f024fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.186-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.186-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 24.07.2023\nEntscheiddatum: 31.05.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 31.05.2023\nArt. 140 StPO (SR 312.0) Beweisverwertbarkeit. Nach dem Schutzgedanken\ndes strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person\nnicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher\nTäuschung geschützt werden, weil Täuschen ein zielgerichtetes und\nplanmässiges Vorgehen voraussetzt und deshalb nur vorsätzlich bzw.\nbewusst begangen werden kann. Es kommt entscheidend auf den Einfluss\ndes behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und\nWillensbetätigung) der beschuldigten Person an.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann, a.o.\nGerichtsschreiber Pascal Schädeli\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Gossau,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nVerwertbarkeit von Beweisen\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen\nA.___ wegen Verdachts auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wird im\nWesentlichen vorgeworfen, am Morgen des 13. August 2022 in […] ein Motorrad\ninnerorts mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 90 km/h gelenkt zu haben, wobei\ner die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach einem\nSicherheitsabzug von 5 km/h um rechtlich relevante 25 km/h überschritten habe. Am\n14. September 2022 wurde A.___ von der Kantonspolizei St. Gallen, X.___, zur Sache\neinvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme belehrte X.___ A.___ über seine Rechte\nund hielt ihm ein SVG-Vergehen vor, begangen aufgrund einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von netto 25 km/h.\n\nB.- A.___ stellte am 28. Januar 2023 beim Untersuchungsamt Gossau den Antrag, es\nseien das Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2022 zur\nGeschwindigkeitsüberschreitung vom 13. August 2022 und sämtliche Dokumente, die\nsich auf dessen Inhalt bezögen, als unverwertbar zu deklarieren und unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten des Staats aus den Akten zu entfernen. Das\nUntersuchungsamt Gossau lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 23. März 2023 ab.\n\nC.- Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3. April 2023 Beschwerde bei der\nAnklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2022 betreffend\ndie Geschwindigkeitsübertretung vom 13.08.2022 sowie sämtliche Dokumente, die\nsich auf dessen Inhalt beziehen, insbesondere der Erledigungsrapport vom 14.09.2022,\nnicht verwertbar sind, und es sei anzuordnen, diese Dokumente aus den Akten zu\nentfernen.\n\n«2. Eventuell sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 14.09.2022\nbetreffend die Geschwindigkeitsübertretung vom 13.08.2022 sowie sämtliche\nDokumente, die sich auf dessen Inhalt beziehen, insbesondere der Erledigungsrapport\nvom 14.09.2022, nicht verwertbar sind, und diese Dokumente seien aus dem Recht zu\nweisen.\n\n«3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beweisunverwertbarkeit ergebe sich aus einer von X.___ begangenen Täuschung\nund einer Urkundenfälschung im Amt.\n\nDas Untersuchungsamt Gossau beantragte mit Schreiben vom 17. April 2023 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die\nAusführungen in der Verfügung vom 23. März 2023. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDer Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese\nrechtzeitig erhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu\nprüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.- Grundsätzlich obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche\nBeweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts der\nzuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des\nEndentscheids (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 289 E. 1.2). Dies schliesst indes nicht\naus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand\nder Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die\nVerwertbarkeit von Beweismitteln befindet, und zwar vor allem dann, wenn das Gesetz\ndie sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise\nvorsieht oder wenn sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer\nBeurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im\nUntersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt. Derartige Umstände können\nallerdings nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges\nund rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der\nUnverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 =\nPra 104 [2015] Nr. 91 E. 2.3, 143 IV 475 E. 2.7, 143 IV 387 E. 4.4).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}