4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Entscheid: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13