16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die Kantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden. Zuständig für die Führung dieser Jagdstatistik ist im Kanton St. Gallen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. l der st. gallischen Jagdverordnung (sGS 853.11) die Jagdgesellschaft, welche in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten durch deren Obmann vertreten wird (Art. 13 Abs. 2 der st. gallischen Jagdverordnung).