Bundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die Frage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht zukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den Abschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich allenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben.