bb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer summarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses Dulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen kann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa aus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das