Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt nicht, wenn sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund einer geänderten Sach-und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere Sanktionen aufdrängen oder wenn sie vom angefochtenen Strafbefehl erfasste Sachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert (BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Hinweis des Gesuchsgegners, er weite das Strafverfahren nach einer allfälligen Einspracheerhebung