Daran ändert auch die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingereichte Bestätigung des Büropartners vom 27. April 2023 nichts. Dieser hat das Gespräch nicht selbst gehört, sondern gibt nur wieder, was ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darüber gesagt hat. Namentlich bestätigt er, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem Telefonat zu ihm ins Büro gekommen sei und ihm gesagt habe, der Gesuchsgegner habe ihm mitgeteilt, er werde bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung ausweiten. Ob der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beide Tatbestände oder nur einen erwähnt habe, wusste er nicht mehr.