cc) Die Angaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners stimmen darin überein, dass der Erlass eines Strafbefehls anlässlich des Telefonats im Raum stand und eine Ausweitung des Strafverfahrens bei einer Einsprache Thema war. Die einzige grössere Abweichung besteht in der Beantwortung der Frage, wie konkret eine Ausweitung des Strafverfahrens, etwa unter Nennung von Tatbeständen, angekündigt wurde. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingereichte Bestätigung des Büropartners vom 27. April 2023 nichts.