bb) Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass in jenem Zeitpunkt der Erlass von Strafbefehlen gegen den Gesuchsteller und zwei Mitbeschuldigte im Raum gestanden habe. Richtig sei auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erklärt habe, es sei mit einer Einsprache seines Mandanten zu rechnen. Darauf habe er ihm gesagt, es werde dann wohl weiter "schmutzige Wäsche gewaschen", was eine Ausweitung des Verfahrens nach sich ziehen könne. Von konkreten Tatbeständen sei nie die Rede gewesen. Eine diesbezügliche Aktennotiz findet sich nicht in den Strafakten.