56 N 40 f.). Auch genügt der Erlass eines Strafbefehls für sich allein nicht für den Ausstand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters (BGer 1B_143/2012 vom 26. April 2012 E. 2). b) Das Ausstandsgesuch wird mit einem Telefongespräch vom 8. März 2023 zwischen dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner begründet. Unbestritten ist, dass dieses Telefongespräch stattgefunden hat. Keine Einigkeit herrscht über den genauen Inhalt des Gesprächs.