Die Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/ 2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). So sind etwa materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Solange sie nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, somit keiner schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich nicht einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 59 m.w.H.; Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N 40 f.).