© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn Umstände den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. m.w.H., 116 Ia 485 E. 2b, 116 Ia 32 E. 2b; Pra 78 [1989] Nr. 263 E. 2b; BSK StPO-Boog, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56-60 N 7 f.).