1.- Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über Ausstandsbegehren, die gegen die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte