4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.__, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.__ gegen X.__, Gesuchsgegner, betreffend