305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die Frage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht zukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den Abschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich allenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die Kantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden.