macht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses Dulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen kann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa aus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das Bundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis gelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66 E. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25).