allenfalls um gewisse Tatbestände aus, nicht zum Ausstand führen. Abgesehen davon ist eine solche Ausweitung der Strafuntersuchung nach einer Einspracheerhebung nicht ausgeschlossen. bb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer summarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte