dd) Zusammenfassend lässt sich der genaue Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr eruieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob ein Ausstandsgrund vorliegt; entsprechend ist das Gesuch abzuweisen. c) Selbst wenn von der Version des Gesuchstellers ausgegangen würde, wonach der Gesuchsgegner bereits vor dem Erlass des Strafbefehls unter Nennung konkreter Tatbestände angekündigt habe, im Fall einer Einsprache werde das Verfahren ausgeweitet, wäre kein Ausstandsgrund gegeben.