aa) Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gibt an, der Gesuchsgegner habe anlässlich des Telefons ausgeführt, er habe bereits einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller und die weiteren Beschuldigten vorbereitet. Darauf habe er ihm mitgeteilt, der Gesuchsteller werde den Strafbefehl wohl nicht akzeptieren und Einsprache erheben, worauf der Gesuchsgegner mit aller Deutlichkeit erklärt habe, falls Einsprache erhoben werde, würde er das Strafverfahren auf den Tatbestand der Begünstigung und der falschen Anschuldigung ausweiten.