Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich nicht einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 59 m.w.H.; Zürcher Kommentar StPO-Keller, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N 40 f.). Auch genügt der Erlass eines Strafbefehls für sich allein nicht für den Ausstand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters (BGer 1B_143/2012 vom 26. April 2012 E. 2).