Die Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_266/2020, 1B_270/2020 und 1B_276/ 2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). So sind etwa materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Solange sie nicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, somit keiner schweren © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte