© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 damit, der Gesuchsgegner habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 8. März 2023 erklärt, falls nach Erlass des Strafbefehls Einsprache erhoben werde, werde er das Strafverfahren auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB) ausweiten. Dies sei dann nach der Einsprache gegen den Strafbefehl am 24. März 2023 auch tatsächlich geschehen. Das Ausstandsbegehren wurde am 29. März 2023 und damit rechtzeitig gestellt.