2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO); andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt in der Regel noch als rechtzeitig. Verspätet ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei bis drei Wochen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 und 1B_542/ 2018 vom 9. April 2019 E. 3.1).