{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-185-AK_2023-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11863&type=1563347022&cHash=802af9597aba393b8369da0fcd8908c9", "Checksum": "fffc899c3ca26329b663c1c7eae112e8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.185-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:34:12", "Checksum": "106771e27b530bd1b0402ac32b6e5096", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK\n\naa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft nicht an\nihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt\nnicht, wenn sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund\neiner geänderten Sach-und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere\nSanktionen aufdrängen oder wenn sie vom angefochtenen Strafbefehl erfasste\nSachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert (BGer 6B_222/2022 vom 18.\nJanuar 2023 E. 1.1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Hinweis des\nGesuchsgegners, er weite das Strafverfahren nach einer allfälligen Einspracheerhebung\nallenfalls um gewisse Tatbestände aus, nicht zum Ausstand führen. Abgesehen davon\nist eine solche Ausweitung der Strafuntersuchung nach einer Einspracheerhebung nicht\nausgeschlossen.\n\nbb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach\nArt. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer\nsummarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung\nmacht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses\nDulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen\nkann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht\nhat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa\naus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis\ngelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66\nE. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die\nFrage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht\nzukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den\nAbschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich\nallenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die\nKantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den\nBestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten\nund der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden.\nZuständig für die Führung dieser Jagdstatistik ist im Kanton St. Gallen gemäss Art. 12\nAbs. 2 lit. l der st. gallischen Jagdverordnung (sGS 853.11) die Jagdgesellschaft,\nwelche in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten durch deren Obmann vertreten\nwird (Art. 13 Abs. 2 der st. gallischen Jagdverordnung).\n\n4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen\n(Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine\nEntschädigung.\n\nEntscheid:\n\n1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.\n\n2. Der Gesuchsteller hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu\nbezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13\n"}