{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-185-AK_2023-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11863&type=1563347022&cHash=802af9597aba393b8369da0fcd8908c9", "Checksum": "fffc899c3ca26329b663c1c7eae112e8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.185-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:34:12", "Checksum": "106771e27b530bd1b0402ac32b6e5096", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK\n\nmacht sich unter anderem strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Blosses\nDulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen\nkann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht\nhat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl. 2019, Art. 305 N 25). Eine solche kann sich etwa\naus dem Gesetz ergeben. Von einer solchen gesetzlichen Garantenpflicht ging das\nBundesgericht etwa bei einem Jagdaufseher aus, welcher ein ihm zur Kenntnis\ngelangtes Jagdvergehen nicht anzeigte (BGE 141 IV 459 = Pra 105 [2016] Nr. 66\nE. 4.3 f.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 N 25). Es stellt sich damit insbesondere die\nFrage, ob dem Gesuchsteller als Obmann einer Jagdgesellschaft eine Garantenpflicht\nzukam. Davon wäre auszugehen, wenn er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, den\nAbschuss des Birkhahns zu melden. Eine solche gesetzliche Pflicht könnte sich\nallenfalls aufgrund von Art. 16 Abs. 1 JSV (SR 922.01) ergeben. Danach sind die\nKantone verpflichtet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis zum 30. Juni den\nBestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten\nund der eingegangenen Tiere sowie die präparierten geschützten Tiere zu melden.\nZuständig für die Führung dieser Jagdstatistik ist im Kanton St. Gallen gemäss Art. 12\nAbs. 2 lit. l der st. gallischen Jagdverordnung (sGS 853.11) die Jagdgesellschaft,\nwelche in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten durch deren Obmann vertreten\nwird (Art. 13 Abs. 2 der st. gallischen Jagdverordnung).\n\n4.- Insgesamt ist das Ausstandsgesuch somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus der\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV), dem Gesuchsteller aufzuerlegen\n(Art. 59 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine\nEntschädigung.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesuchsteller,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.__\n\ngegen\n\nX.__,\n\nGesuchsgegner,\n\nbetreffend\n\nAusstand\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Die Staatsanwaltschaft […] führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen\nunsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition sowie Übertretungen des\nJagdgesetzes (Aufbewahren von Waffen ausserhalb der Jagdzeit auf Alpen und nicht\nwahrheitsgemässer Angaben zum Jagdbetrieb). Am 8. März 2023 telefonierten der\nRechtsvertreter von A.___ und der verfahrensleitende Staatsanwalt. Letzterer erliess am\n14. März 2023 einen Strafbefehl, wogegen A.___ am 20. März 2023 Einsprache\nerheben liess. Daraufhin teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt am 24. März 2023\nmit, er habe nach eingehender Prüfung der Akten entschieden, dass zusätzlich eine\nStrafuntersuchung wegen Begünstigung eröffnet werde.\n\nB.- Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte A.___ den Ausstand des\nverfahrensleitenden Staatsanwalts. Am 31. März 2023 leitete der betroffene\nStaatsanwalt das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weiter an die\nAnklagekammer, nahm gleichzeitig Stellung dazu und beantragte die Abweisung des\nGesuchs. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 4. April 2023 zugestellt, worauf\ner mit Eingabe vom 27. April 2023 replizierte. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über\nAusstandsbegehren, die gegen die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1\nlit. b StPO). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs\nzuständig.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,\nso hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,\nsobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO); andernfalls verwirkt\nder Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des\nAusstandsgrunds eingereicht wird, gilt in der Regel noch als rechtzeitig. Verspätet ist\njedenfalls ein Zuwarten während zwei bis drei Wochen (Urteile des Bundesgerichts\n[BGer] 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_622/2020 vom 10. März 2021\nE. 3.2 und 1B_542/ 2018 vom 9. April 2019 E. 3.1).\n\nDer Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 damit, der\nGesuchsgegner habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 8. März 2023 erklärt, falls\nnach Erlass des Strafbefehls Einsprache erhoben werde, werde er das Strafverfahren\nauf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und der falschen\nAnschuldigung (Art. 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB) ausweiten. Dies sei dann nach der\nEinsprache gegen den Strafbefehl am 24. März 2023 auch tatsächlich geschehen. Das\nAusstandsbegehren wurde am 29. März 2023 und damit rechtzeitig gestellt.\n\n3.- a) Art. 56 StPO regelt verschiedene Ausstandskonstellationen. So tritt nach Art. 56\nlit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus\nanderen Gründen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO aufgeführten Fällen befangen sein\nkönnte.\n\n"}