{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-185-AK_2023-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11863&type=1563347022&cHash=802af9597aba393b8369da0fcd8908c9", "Checksum": "fffc899c3ca26329b663c1c7eae112e8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.185-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:34:12", "Checksum": "106771e27b530bd1b0402ac32b6e5096", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK\n\nAmtspflichtverletzung gleichkommen und sich nicht einseitig zu Lasten einer der\nProzessparteien auswirken, begründen sie keinen hinreichenden Anschein der\nBefangenheit (BSK StPO-Boog, Art. 56 N 59 m.w.H.; Zürcher Kommentar StPO-Keller,\n3. Aufl. 2020, Art. 56 N 40 f.). Auch genügt der Erlass eines Strafbefehls für sich allein\nnicht für den Ausstand des staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters (BGer\n1B_143/2012 vom 26. April 2012 E. 2).\n\nb) Das Ausstandsgesuch wird mit einem Telefongespräch vom 8. März 2023 zwischen\ndem Rechtsvertreter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner begründet.\nUnbestritten ist, dass dieses Telefongespräch stattgefunden hat. Keine Einigkeit\nherrscht über den genauen Inhalt des Gesprächs.\n\naa) Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gibt an, der Gesuchsgegner habe anlässlich\ndes Telefons ausgeführt, er habe bereits einen Strafbefehl gegen den Gesuchsteller\nund die weiteren Beschuldigten vorbereitet. Darauf habe er ihm mitgeteilt, der\nGesuchsteller werde den Strafbefehl wohl nicht akzeptieren und Einsprache erheben,\nworauf der Gesuchsgegner mit aller Deutlichkeit erklärt habe, falls Einsprache erhoben\nwerde, würde er das Strafverfahren auf den Tatbestand der Begünstigung und der\nfalschen Anschuldigung ausweiten.\n\nbb) Der Gesuchsgegner führt aus, es treffe zu, dass in jenem Zeitpunkt der Erlass von\nStrafbefehlen gegen den Gesuchsteller und zwei Mitbeschuldigte im Raum gestanden\nhabe. Richtig sei auch, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erklärt habe, es sei\nmit einer Einsprache seines Mandanten zu rechnen. Darauf habe er ihm gesagt, es\nwerde dann wohl weiter \"schmutzige Wäsche gewaschen\", was eine Ausweitung des\nVerfahrens nach sich ziehen könne. Von konkreten Tatbeständen sei nie die Rede\ngewesen. Eine diesbezügliche Aktennotiz findet sich nicht in den Strafakten.\n\ncc) Die Angaben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers und des Gesuchsgegners\nstimmen darin überein, dass der Erlass eines Strafbefehls anlässlich des Telefonats im\nRaum stand und eine Ausweitung des Strafverfahrens bei einer Einsprache Thema war.\nDie einzige grössere Abweichung besteht in der Beantwortung der Frage, wie konkret\neine Ausweitung des Strafverfahrens, etwa unter Nennung von Tatbeständen,\nangekündigt wurde. Diesbezüglich steht Aussage gegen Aussage. Daran ändert auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingereichte Bestätigung des Büropartners\nvom 27. April 2023 nichts. Dieser hat das Gespräch nicht selbst gehört, sondern gibt\nnur wieder, was ihm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers darüber gesagt hat.\nNamentlich bestätigt er, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach dem\nTelefonat zu ihm ins Büro gekommen sei und ihm gesagt habe, der Gesuchsgegner\nhabe ihm mitgeteilt, er werde bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl das Verfahren\nwegen falscher Anschuldigung und Begünstigung ausweiten. Ob der Rechtsvertreter\ndes Gesuchstellers beide Tatbestände oder nur einen erwähnt habe, wusste er nicht\nmehr.\n\ndd) Zusammenfassend lässt sich der genaue Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr\neruieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht geprüft werden, ob ein Ausstandsgrund\nvorliegt; entsprechend ist das Gesuch abzuweisen.\n\nc) Selbst wenn von der Version des Gesuchstellers ausgegangen würde, wonach der\nGesuchsgegner bereits vor dem Erlass des Strafbefehls unter Nennung konkreter\nTatbestände angekündigt habe, im Fall einer Einsprache werde das Verfahren\nausgeweitet, wäre kein Ausstandsgrund gegeben.\n\naa) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft nicht an\nihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden und das Verbot der reformatio in peius gilt\nnicht, wenn sich für die vom angefochtenen Strafbefehl erfassten Delikte aufgrund\neiner geänderten Sach-und/oder Rechtslage ein anderes Strafmass oder andere\nSanktionen aufdrängen oder wenn sie vom angefochtenen Strafbefehl erfasste\nSachverhalte nachträglich rechtlich anders qualifiziert (BGer 6B_222/2022 vom 18.\nJanuar 2023 E. 1.1.2). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Hinweis des\nGesuchsgegners, er weite das Strafverfahren nach einer allfälligen Einspracheerhebung\nallenfalls um gewisse Tatbestände aus, nicht zum Ausstand führen. Abgesehen davon\nist eine solche Ausweitung der Strafuntersuchung nach einer Einspracheerhebung nicht\nausgeschlossen.\n\nbb) Sodann scheint die Anwendbarkeit des Tatbestands der Begünstigung nach\nArt. 305 Abs. 1 StGB entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund einer\nsummarischen Prüfung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}