{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-185-AK_2023-05-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11863&type=1563347022&cHash=802af9597aba393b8369da0fcd8908c9", "Checksum": "fffc899c3ca26329b663c1c7eae112e8"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.185-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:34:12", "Checksum": "106771e27b530bd1b0402ac32b6e5096", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 24.05.2023 AK.2023.185-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.185-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 24.07.2023\nEntscheiddatum: 24.05.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.05.2023\nArt. 56 StPO (SR 312.0) Ausstand. Allein der Hinweis des verfahrensleitenden\nStaatsanwalts, er dehne das Strafverfahren nach einer allfälligen Einsprache\ngegen den Strafbefehl möglicherweise auf weitere Tatbestände aus, erweckt\nnicht den Anschein der Befangenheit.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.__,\n\nGesuchsteller,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.__\n\ngegen\n\nX.__,\n\nGesuchsgegner,\n\nbetreffend\n\nAusstand\n\nSachverhalt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Die Staatsanwaltschaft […] führt ein Strafverfahren gegen A.___ wegen\nunsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition sowie Übertretungen des\nJagdgesetzes (Aufbewahren von Waffen ausserhalb der Jagdzeit auf Alpen und nicht\nwahrheitsgemässer Angaben zum Jagdbetrieb). Am 8. März 2023 telefonierten der\nRechtsvertreter von A.___ und der verfahrensleitende Staatsanwalt. Letzterer erliess am\n14. März 2023 einen Strafbefehl, wogegen A.___ am 20. März 2023 Einsprache\nerheben liess. Daraufhin teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt am 24. März 2023\nmit, er habe nach eingehender Prüfung der Akten entschieden, dass zusätzlich eine\nStrafuntersuchung wegen Begünstigung eröffnet werde.\n\nB.- Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte A.___ den Ausstand des\nverfahrensleitenden Staatsanwalts. Am 31. März 2023 leitete der betroffene\nStaatsanwalt das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weiter an die\nAnklagekammer, nahm gleichzeitig Stellung dazu und beantragte die Abweisung des\nGesuchs. Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 4. April 2023 zugestellt, worauf\ner mit Eingabe vom 27. April 2023 replizierte. Auf die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- Die Beschwerdeinstanz entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren über\nAusstandsbegehren, die gegen die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 59 Abs. 1\nlit. b StPO). Die Anklagekammer ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs\nzuständig.\n\n2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,\nso hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen,\nsobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO); andernfalls verwirkt\nder Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des\nAusstandsgrunds eingereicht wird, gilt in der Regel noch als rechtzeitig. Verspätet ist\njedenfalls ein Zuwarten während zwei bis drei Wochen (Urteile des Bundesgerichts\n[BGer] 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_622/2020 vom 10. März 2021\nE. 3.2 und 1B_542/ 2018 vom 9. April 2019 E. 3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 damit, der\nGesuchsgegner habe anlässlich eines Telefongesprächs vom 8. März 2023 erklärt, falls\nnach Erlass des Strafbefehls Einsprache erhoben werde, werde er das Strafverfahren\nauf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) und der falschen\nAnschuldigung (Art. 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB) ausweiten. Dies sei dann nach der\nEinsprache gegen den Strafbefehl am 24. März 2023 auch tatsächlich geschehen. Das\nAusstandsbegehren wurde am 29. März 2023 und damit rechtzeitig gestellt.\n\n3.- a) Art. 56 StPO regelt verschiedene Ausstandskonstellationen. So tritt nach Art. 56\nlit. f StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus\nanderen Gründen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO aufgeführten Fällen befangen sein\nkönnte.\n\nVon einer anderen Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO ist auszugehen, wenn\nUmstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken.\nSolche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum\nVerfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in\ngewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder\nverfahrensorganisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Wesentlich ist, ob das\nVerfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden\nRechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Nicht notwendig ist, dass\ntatsächlich eine Befangenheit vorliegt; es genügt, wenn Umstände den Anschein der\nVoreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der\nBefangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive\nEmpfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die\nUnvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE\n141 IV 178 E. 3.2.1 f. m.w.H., 116 Ia 485 E. 2b, 116 Ia 32 E. 2b; Pra 78 [1989] Nr. 263\nE. 2b; BSK StPO-Boog, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56-60 N 7 f.).\n\nDie Befangenheit eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrensleiters ist nach der Praxis\ndes Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen (BGer 1B_266/2020, 1B_270/2020 und\n1B_276/ 2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). So sind etwa materielle oder\nprozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Solange sie\nnicht besonders krass sind und wiederholt auftreten, somit keiner schweren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}