4.-Insgesamt ist kein strafbares Verhalten seitens des Angezeigten ersichtlich. Entsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. 5.-Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Entscheid: 1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___, Kantonspolizei St. Gallen, wird nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5