Aus Sicht des Angezeigten, der wusste, dass er mit dem Anzeiger einen Juristen und damit eine Person mit allenfalls strafrechtlichen bzw. SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, würde ein solches Vorgehen mit Vorsatz und der Absicht, dem Anzeiger einen Nachteil zuzufügen, keinen Sinn machen. Der Angezeigte musste davon ausgehen, dass der Anzeiger den Deliktsvorhalt aufgrund der Ausführungen verstanden hat. Bei der Verwechslung von ausser- und innerorts ist mit Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit von einem nicht relevanten Versehen auszugehen.