Angezeigte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt haben könnte oder dem Anzeiger einen Nachteil hätte zufügen wollen. Ansonsten würde sich nicht erschliessen, weshalb der Angezeigte den Anzeiger ausdrücklich und korrekterweise darüber aufklärte, dass ihm ein «SVG-Vergehen» vorgeworfen werde. Aus Sicht des Angezeigten, der wusste, dass er mit dem Anzeiger einen Juristen und damit eine Person mit allenfalls strafrechtlichen bzw. SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, würde ein solches Vorgehen mit Vorsatz und der Absicht, dem Anzeiger einen Nachteil zuzufügen, keinen Sinn machen.