Dementsprechend fällt eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) von vornherein ausser Betracht. d)Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Angezeigte durch sein Verhalten anderweitig strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere kommt auch kein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Frage, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte