Zwar trifft zu, dass der Angezeigte fälschlicherweise von einer Tatbegehung ausserorts sprach; im Hinblick auf eine allfällige Urkundenfälschung im Amt könnte dies strafrechtlich jedoch nur relevant sein, wenn dieses Versehen nicht wahrheitsgetreu protokolliert worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Anzeiger hielt dem Anzeiger eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts vor, was nachweislich falsch war, protokollierte diesen Vorhalt jedoch genau so. Es ist deshalb nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Einvernahmeprotokoll eine vom Angezeigten gefälschte Urkunde darstellen soll. Dementsprechend fällt eine Urkundenfälschung im Amt (Art.