Auch fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Hierbei handelt es sich jedoch um eine Übertretung, weshalb dafür kein Ermächtigungsvorbehalt bestünde. b)Es ist unbestritten, dass der Angezeigte anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts sprach. Der Ort der Geschwindigkeitsübertretung befindet sich jedoch tatsächlich im Innerortsbereich.