strafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung gelten bezüglich der Urkundenfälschung im Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei Art. 251 StGB (PK StGB-Trechsel/Erni, 4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige Urkundenfälschung im Amt ist strafbar (Art.