Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten» darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 2.2 und 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). 3.- a)Der Anzeiger wirft dem Angezeigten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vor. Dieses Tatbestands machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte