Nicht erforderlich ist jedoch, dass er das Tatgeschehen rechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3; GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten» darzutun vermag.