Eine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, um dessen Verfolgung ersucht wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er das Tatgeschehen rechtlich qualifiziert.