{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-184-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11861&type=1563347022&cHash=1f69a4cd5d8fd9f3dd1eedfbe4c28615", "Checksum": "c9f3bc21d499f6eb90bac3031ddf4593"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.184-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:31:53", "Checksum": "1660dfae996e008b58e72ad0e3223192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK\n\nstrafbar, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte\nUnterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten\nUrkunde benützen (Art. 317 Ziff. 1 Satz 1 StGB). Ebenfalls machen sich Beamte oder\nPersonen öffentlichen Glaubens strafbar, wenn sie vorsätzlich eine rechtlich erhebliche\nTatsache unrichtig beurkunden (Satz 2). Bei der Tathandlung der Falschbeurkundung\ngelten bezüglich der Urkundenfälschung im Amt die gleichen Voraussetzungen wie bei\nArt. 251 StGB (PK StGB-Trechsel/Erni, 4. Aufl. 2021, Art. 317 N 6). Auch fahrlässige\nUrkundenfälschung im Amt ist strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Hierbei handelt es sich\njedoch um eine Übertretung, weshalb dafür kein Ermächtigungsvorbehalt bestünde.\n\nb)Es ist unbestritten, dass der Angezeigte anlässlich der Einvernahme vom\n14. September 2022 fälschlicherweise von einer Geschwindigkeitsüberschreitung\nausserorts sprach. Der Ort der Geschwindigkeitsübertretung befindet sich jedoch\ntatsächlich im Innerortsbereich.\n\nc)Einem Einvernahmeprotokoll kommt unter anderem eine Gedächtnis- und\nBeurkundungsfunktion zu. Um diese erfüllen zu können, hat es die bei polizeilichen,\nstaatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sowie\nVorgänge wahrheitsgetreu festzuhalten (vgl. BSK StPO-Näpfli, 2. Aufl. 2014, Art. 76 N 1\nf.). Zu berücksichtigen ist, dass das Einvernahmeprotokoll die während der\npolizeilichen Einvernahme vom 14. September 2022 gemachten Aussagen\nwahrheitsgetreu wiedergibt. Zwar trifft zu, dass der Angezeigte fälschlicherweise von\neiner Tatbegehung ausserorts sprach; im Hinblick auf eine allfällige Urkundenfälschung\nim Amt könnte dies strafrechtlich jedoch nur relevant sein, wenn dieses Versehen nicht\nwahrheitsgetreu protokolliert worden wäre. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall.\nDer Anzeiger hielt dem Anzeiger eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts vor,\nwas nachweislich falsch war, protokollierte diesen Vorhalt jedoch genau so. Es ist\ndeshalb nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Einvernahmeprotokoll eine vom\nAngezeigten gefälschte Urkunde darstellen soll. Dementsprechend fällt eine\nUrkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) von vornherein ausser Betracht.\n\nd)Es sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Angezeigte durch sein\nVerhalten anderweitig strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere kommt auch kein\nAmtsmissbrauch (Art. 312 StGB) in Frage, da bereits nicht ersichtlich ist, dass der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAngezeigte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt haben könnte oder dem\nAnzeiger einen Nachteil hätte zufügen wollen. Ansonsten würde sich nicht erschliessen,\nweshalb der Angezeigte den Anzeiger ausdrücklich und korrekterweise darüber\naufklärte, dass ihm ein «SVG-Vergehen» vorgeworfen werde. Aus Sicht des\nAngezeigten, der wusste, dass er mit dem Anzeiger einen Juristen und damit eine\nPerson mit allenfalls strafrechtlichen bzw. SVG-Fachkenntnissen einvernimmt, würde\nein solches Vorgehen mit Vorsatz und der Absicht, dem Anzeiger einen Nachteil\nzuzufügen, keinen Sinn machen. Der Angezeigte musste davon ausgehen, dass der\nAnzeiger den Deliktsvorhalt aufgrund der Ausführungen verstanden hat. Bei der\nVerwechslung von ausser- und innerorts ist mit Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit\nvon einem nicht relevanten Versehen auszugehen.\n\n4.-Insgesamt ist kein strafbares Verhalten seitens des Angezeigten ersichtlich.\nEntsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen.\n\n5.-Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss und unabhängig vom\nVerfahrensausgang keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen\nzuzusprechen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X.___, Kantonspolizei\nSt. Gallen, wird nicht erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5\n"}