{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-05-31", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-184-AK_2023-05-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11861&type=1563347022&cHash=1f69a4cd5d8fd9f3dd1eedfbe4c28615", "Checksum": "c9f3bc21d499f6eb90bac3031ddf4593"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.184-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:31:53", "Checksum": "1660dfae996e008b58e72ad0e3223192", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 31.05.2023 AK.2023.184-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.184-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 24.07.2023\nEntscheiddatum: 31.05.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 31.05.2023\nArt. 7 StPO (SR 312.0), Art. 317 StGB (SR 311.0) Ermächtigung. Die Polizei\nbefragte den Anzeiger wegen des Verdachts der groben\nVerkehrsregelverletzung, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung\nausserorts anstatt innerorts vorgehalten und auch so protokolliert wurde.\nAufgrund dieses Fehlers erstattete der Beschuldigte Strafanzeige wegen\nUrkundenfälschung im Amt, was zur Einleitung eines\nErmächtigungsverfahrens führte. Eine Ermächtigung zur Eröffnung einer\nStrafuntersuchung wurde nicht erteilt, weil das Versehen wahrheitsgetreu\nprotokolliert worden war.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Franziska Wenk und Franziska Ammann,\n\na.o. Gerichtsschreiber Pascal Schädeli\n\nA.__,\n\nAnzeiger\n\ngegen\n\nX.__,\n\nAngezeigter\n\nbetreffend\n\nErmächtigung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt\n\nA.- Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen\nA.___ (Anzeiger) wegen Verdachts auf grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Am\n14. September 2022 wurde A.___ von der Kantonspolizei St. Gallen, X.___\n(Angezeigter), zur Sache einvernommen. In der Folge machte A.___ am 28. Januar\n2023 beim Untersuchungsamt Gossau geltend, dass das Einvernahmeprotokoll und\nweitere Dokumente unverwertbar seien. Das Untersuchungsamt Gossau lehnte den\nAntrag von A.___ mit Verfügung vom 23. März 2023 ab.\n\nB.- Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 3. April 2023 bei der Anklagekammer\nBeschwerde (AK.2023.186-AK) und erhob darin unter anderem den Vorwurf, dass sich\nX.___ der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe. Anlässlich der\nEinvernahme vom 14. September 2022 soll dieser ihm eine\nGeschwindigkeitsübertretung ausserorts vorgehalten haben, während tatsächlich\nwegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts untersucht worden sei. Das aus\ndieser Einvernahme hervorgegangene Protokoll habe deshalb in einem wesentlichen\nPunkt einen unzutreffenden Sachverhalt beurkundet. Weiter sei von einer zumindest\nfahrlässigen Begehung auszugehen, wobei konkrete Anhaltspunkte für eine\nvorsätzliche Begehung bestünden.\n\nC.-Am 4. April 2023 wurde dem Kommando der Kantonspolizei St. Gallen und X.___\nGelegenheit zu einer Vernehmlassung gegeben. Die entsprechenden Stellungnahmen\ngingen fristgerecht bei der Anklagekammer ein. Die Kantonspolizei St. Gallen und X.___\nbeantragten die Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.-Bei Strafanzeigen, welche die Amtsführung von Behördenmitgliedern sowie\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons St. Gallen oder seiner Gemeinden\nbetreffen, hat die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrafverfahrens zu entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-\nStPO). Vorliegend wurde einem Kantonspolizisten vorgeworfen, sich der\nUrkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) strafbar gemacht zu haben. Damit hat die\nAnklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den\nAngezeigten zu entscheiden.\n\n2.- a)Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ist ausschliesslich unter strafrechtlichen\nGesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob bezüglich des angezeigten Sachverhalts\ndie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens gegen die angezeigten Personen gegeben sind.\n\nb)Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Eine Untersuchung ist\nunter anderem dann zu eröffnen, wenn sich für die Staatsanwaltschaft aus den\nvorliegenden Unterlagen oder eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht\nergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei genügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht.\nEine vage Vermutung reicht für die Aufnahme von Ermittlungs- und\nUntersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der angezeigte Sachverhalt muss\nAnhaltspunkte enthalten, welche die mögliche Erfüllung eines Straftatbestands sowohl\nin objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl.\n2014, Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 26 ff.). Es ist\ngrundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, um dessen\nVerfolgung ersucht wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er das Tatgeschehen\nrechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige\nüber das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten\nSachverhalts zu informieren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31.\nJuli 2012 E. 2.2.3; GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend nur\nerteilt, wenn der Anzeiger «ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes\nVerhalten» darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für\nstrafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_107/2015\nvom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 2.2 und 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2).\n\n3.- a)Der Anzeiger wirft dem Angezeigten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)\nvor. Dieses Tatbestands machen sich Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}