2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– zu bezahlen, unter Verrechnung der Sicherheit von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK. 2022.475-AK. 4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1'000.– zu entschädigen. Dafür kann sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.– des Verfahrens AK.2022.476-AK bezahlt machen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen- Strasse 13, 9001 St. Gallen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9