Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Er ist hingegen zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Hierfür erscheint ein Betrag von pauschal Fr. 1'000.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Für sein Honorar kann sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner aus der Sicherheitsleistung bezahlt machen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid: 1. Die Verfahren AK.2022.475-AK und AK.2022.476-AK werden vereinigt.